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  • Infos zum Winterdienst – Pflicht zum Räumen und Streuen der Gehwege

    6. Dezember 2011
  • Auch wenn die schönen Sonnenstrahlen und die milden Temperaturen es bisher nicht vermuten lassen, kann der Winter und damit der Schnee doch schneller kommen, als man es erwartet. Und spätestens wenn man selbst über die Gehwege schlittert, fragt man sich, wer für das Räumen der Gehwege eigentlich verantwortlich ist.

    Um die Sicherheit der Fußgänger zu gewährleisten, haben bei öffentlichen Wegen zunächst die Länder, Gemeinden und Städte die Aufgabe, Straßen und Gehwege von Eis und Schnee zu befreien. In ihren jeweiligen Satzung zur Straßenreinigung – die jeder Bürger einsehen kann (Amtsblatt, Aushänge, Broschüren oder über die Homepage seiner Gemeinde bzw. Stadt)  – übertragen sie diese Räumungspflicht jedoch auf die anliegenden Grundstücks- und Hauseigentümer. Als Vermieter legen sie in ihrem Mietverträgen häufig fest, dass die Mieter der Pflicht zum Winterdienst nachkommen müssen. Ihnen selbst verbleibt die Prüfungspflicht, ob die Mieter ihrer Pflicht nachkommen und Eingänge, Zugangswege und Gehwege von Eisglätte und Schnee befreien.

    Die lokale Straßenreinigungssatzung regelt auch die genauen Details, wie der Winterdienst auszuführen ist. In der Regel müssen die Gehwege von 7 bis 20 Uhr gefahrlos begehbar sein. Im Falle starker Schneefälle bedeutet dies, dass Schneeschaufeln einmal frühmorgens nicht genügt, sondern im Laufe des Tages wiederholt werden muss. Bei andauernden Schneefall wird allerdings auch kein pausenloses Schneeschippen erwartet.

    Arbeitnehmer, Urlauber und Kranke sind im Übrigen von dieser Pflicht ebenso wenig ausgenommen, wie Mieter in den oberen Etagen – laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln muss notfalls für eine Vertretung gesorgt werden.

    Wenn das geklärt ist, bleibt die Frage: Wohin mit der weißen Pracht? Den Schnee an die Hauswand zu schippen, verursacht spätestens bei Tauwetter Nässeschäden; ihn auf die Straße aufzutürmen, behindert allerdings den Verkehr. Laut einem Gerichtsurteil genügt es, den Fußweg soweit frei zu räumen, das zwei Personen nebeneinander laufen können, also etwa 120 Zentimeter.
    Tipps für den Winterdienst:

    • Sprechen Sie sich frühzeitig mit den anderen Mietern ab, um unnötigen Querelen und Nachbarschaftsstreitigkeiten vorzubeugen.
    • Verwenden Sie der Umwelt zuliebe Sand, Granulat oder Kiesel als Streumaterial. Streusalz ist ohnehin nur noch in Ausnahmefällen erlaubt (z.B. bei gefährlichen Wetterlagen wie Eisregen, bei dem Splitt u.ä. Schnell von einer neuen Eisschicht überzogen sind, sowie an gefährliche Stellen: Treppen, Wege und Ein- bzw. Ausfahrten mit Gefälle). Grund hierfür sind die vielen Schäden und Belastungen, die der Einsatz von Streusaltz mit sich bringt: Beschädigung der Straßen, Wege und Hauspforten, ebenso von Pflanzenwurzeln und Fischbeständen, gesundheitliche Risiken für Haustiere, Korrosion bei Fahrzeugen, Belastung des Grundwassers, etc. – um nur einige zu nennen.
    • Wird der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen und es passiert ein Unfall, muss der Winterdienst-pflichtige Mieter für den entstandenen Personen- und Sachschaden haften (im schlimmsten Fall eine lebenslange Rente zahlen). Wurde ein Hausmeister oder ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt, sind diese haftbar zu machen. Auch vom Immobilien- und Grundstückseigentümer kann Schadenersatz gefordert werden, wenn er seiner Prüfungspflicht über die ordnungsgemäße Ausführung des Winterdienstes nicht nachgekommen ist. – Daher Nehmen Sie den Winterdienst ernst – auch der Gesundheit Ihrer Mitbürger zuliebe!