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  • Große Koalition plant Schutz vor Kreditverkäufen

    5. Juli 2008
  • Verbraucherschützer stellten fest, dass in den vergangenen Jahren immer mehr deutsche Banken private Immobiliendarlehen an Finanzinvestoren verkauften.

    Dies hatte vor allem für die Kreditnehmer gravierende Folgen, da sie dadurch nicht nur das eigene Haus verlieren konnten, sondern auch in eine existenzbedrohende Verschuldung geraten konnten – egal ob diese ihre Raten regelmäßig zahlen oder im Rückstand sind. Denn die Kreditkäufer, bei denen es sich überwiegend um Hedgefonds und Investmentbanken aus den USA handelt, zielen auf eine gewinnbringende Abwicklung der Kredite, die meist innerhalb von fünf Jahren erfolgt.

    Dafür nutzen die Kreditkäufer Lücken im Recht aus. Beispielsweise kann eine Neubewertung der Immobilie und der anderen erbrachten Sicherheiten oder die Neueinschätzung der Bonität des Schuldners zu einem negativen Ergebnis führen, das Vertragsverhältnis gekündigt und die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

    Die Hausbank ist dagegen darauf aus, sich Risiko behafteter Darlehen zu entledigen. Bisher ist sie sogar nicht einmal dazu verpflichtet, den Verkauf des Darlehens ihrem Kreditnehmer mitzuteilen. Diesem Treiben will die große Koalition mit einem Gesetzesentwurf entgegenwirken, der zum 1. September in Kraft treten soll.

    Geschieht dies wie geplant, so sind Banken zukünftig verpflichtet, schon vor Vertragsabschluss ihre Kunden über die Möglichkeit der Darlehensverkäufe besser zu informieren. Mit einem Abtretungsverbot, das Sie auch heute schon mit Ihrer Bank vereinbaren können, gelangt das Darlehen keinesfalls in andere Hände. Auch wenn dies mit einem höheren Zinssatz erkauft werden muss, lohnt es sich gerade für diejenigen, die sich relativ spät für eine Eigentumswohnung oder Haus entschieden haben, in diese Sicherheit zu investieren. Auch müssen die Banken ihre Kunden unverzüglich über den Kreditverkauf informieren, es sei denn, sie übernimmt weiterhin die Betreuung des Kunden.

    Weiterhin soll der Kündigungsschutz auch im Falle des Ratenverzugs erhöht werden. Die Regelung sieht vor, dass die Kündigung erst möglich ist, wenn die Rate zwei Monate hintereinander nicht gezahlt wurde und die Restschuld zudem mehr als 2,5 Prozent des Gesamtdarlehens ausmacht. Laut dem Justizministerium kann eine Kündigung bei den derzeitigen Zinssätzen erst dann erfolgen, wenn der Kredit ungefähr ein halbes Jahr nicht bedient werden konnte.

    Eine weitere Bestimmung sieht vor, dass  Banken ihre Kunden drei Monate vor Ende der Zinsbindungsfrist über eine Verlängerung oder Kündigung des Vertrages zu unterrichten haben. Schließlich soll auch dem Kreditkäufer die Einleitung einer Zwangsvollstreckung erschwert werden, indem für ihn die Sicherungsabrede bindend wird, also die in der Zweckerläuterung des Hypothekendarlehens enthaltene Vereinbarung darüber, welche Forderung durch welche Sicherheiten abgedeckt wird.

    Denjenigen, die die Erfahrung des Kreditverkaufes bereits machen mussten, wird empfohlen, sich mit einem Anwalt gegen die Kündigung zu wehren. Wem die finanziellen Mittel hierzu fehlen, der sollte sich an die Verbraucherzentralen wenden.