• Zwangsversteigerungen - Wir beraten Sie zu Immobilien Angeboten!

  • Teilungsversteigerung

  • Die Teilungsversteigerung gehört zu den im ZVG geregelten besonderen Verfahren der Zwangsversteigerung. Sie dient der Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft, z.B. im Fall von

    • Erbengemeinschaften
    • Bruchteilsgemeinschaften (z.B. Ehescheidung, wenn beide Partner einen Anteil an der Immobilie halten)
    • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
  • Auseinandersetzungsversteigerung ist ein weiterer gebräuchlicher Begriff für dieses Verfahren. Kann sich die jeweilige Eigentümergemeinschaft nicht außergerichtlich einigen, wird der im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens erzielte Erlös wird unter den Mieteigentümern aufgeteilt und auf diesem Weg eine gerichtliche Einigung angestrebt.

  • Hinweise zum Verfahren

  • Zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft wird das Teilungsversteigerungsverfahren beantragt und gemäß der gesetzlichen Vorschriften eröffnet. Eine aktuelle Übersicht dazu finden Sie hier.

  • Teilungsversteigerung verhindern

    Analog der Zwangsversteigerung fällt der zu erwartende Erlös bei einer Teilungsversteigerung in der Regel geringer aus als im freien Verkauf. Empfehlenswert ist daher ein einvernehmlicher Verkauf der Immobilie durch die jeweiligen Miteigentümer unter notarieller Beurkundung des entsprechenden Vertrags.

    Wer Teilungsversteigerungen abwenden möchte, kann sich im Vorfeld durch eindeutige Regelungen vor Streitigkeiten von Erben- und Bruchteilsgemeinschaften absichern. Beispiele hierfür sind u.a. Eheverträge sowie notariell beglaubigte Nachlassverfügungen.

    Bildquelle: Flickr.com - Mark Moz, Homeownership, CC BY 2.0