• Zwangsversteigerungen - Wir beraten Sie zu Immobilien Angeboten!

  • Ermittlung von Altlasten im Zwangsversteigerungsverfahren

    6. Juli 2012
  • Etwaige Altlasten im natürlichen Boden eines Grundstücks verringern nicht nur dessen Wert, sondern können auch die Entscheidung der Kaufinteressenten negativ beeinflussen. Da im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens dem zuständigen Amtsgericht laut ZVG § 74a Abs. 5 die Aufgabe zukommt, den Verkehrswert einer Immobilie bzw. eines Grundstücks zu ermitteln, hat es die Pflicht, Hinweisen auf etwaig vorhandene Bodenbelastungen nachzugehen und diese in die Wertfestsetzung entsprechend zu berücksichtigen.

    Im November 2011 hatte nun das Amtsgericht Duisburg über einen Fall zu entscheiden, bei dem das zuständige Bodenschutzamt dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen die Einsichtnahme in die das zu versteigernde Objekt betreffenden Akten verweigerte. Zur Begründung gab dieses an, dass die Einsichtnahme in das Altlastenkataster die Datenschutzrechte der Eigentümerin berühre und daher nur mit deren Zustimmung gestattet sei.

    Der Sachverständige betrieb die Wertermittlung des Versteigerungsobjektes daher ohne die Altlastenfeststellung, obwohl bekannt war, dass sich auf dem Grundstück einmal eine KFZ-Werkstatt ohne Betriebsgenehmigung befunden hatte. Weiterhin wurde auch dem zuständigen Vollstreckungsrechtspfleger die Akteneinsicht verweigert.

    Daraufhin beantragte der Vollstreckungsrechtspfleger, dass der Vollstreckungsrichter über die Akteneinsichtnahme entscheiden möge. Dieser befand mit Blick auf GG Art. 35 Abs. 1, dass städtische Behörden dem Vollstreckungsgericht wie auch dem von ihm beauftragten Sachverständigen die Akteneinsicht auf dem Wege der Amtshilfe gewähren müssen, ohne das zuvor die Zustimmung der Grundstückseigentümerin eingeholt wird.

    Denn das Versteigerungsgericht ist zum Schutze des zukünftigen Erwerbers sowie im Interesse aller an der Zwangsversteigerung Beteiligten dazu verpflichtet, im Zuge der Wertermittlung allen Informationen und Verdachtsmomenten bezüglich etwaig vorhandener umwelt- und gesundheitsgefährdender Schadstoffe gründlich nachzugehen.