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  • Zwangsverwalter darf zwecks Besitzverschaffung ohne Durchsuchungsbeschluss in die Wohnung des Schuld

    4. Juli 2011
  • Im Februar 2011 hatte der Bundesgerichtshof über die Rechtsbeschwerde eines Zwangsverwalters zu entscheiden, welche die Besitzverschaffung infolge einer angeordneten Zwangsverwaltung betraf. In dem zu entscheidenden Fall hatte das Amtsgericht eine Zwangsverwaltung angeordnet, woraufhin der eingesetzte Zwangsverwalter einen Gerichtsvollzieher damit beauftragte, beim Immobilieneigentümer und Schuldner die "Mietverträge, Betriebskostenabrechnungen, Kautionszahlungen und Gebührenbescheide für Strom, Wasser und Gas" zu beschaffen. Da dieser nicht anzutreffen war, wurde eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung beantragt, die das Amtsgericht jedoch ablehnte. In seinem Urteil vom 24. Februar 2011 hat der Bundesgerichtshof nun der Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters stattgegeben. Für den eingesetzten Zwangsverwalter stellt der Besitz an der Immobilie die Voraussetzung für die Erfüllung seiner Aufgabe dar. Hat ein Amtsgericht eine Zwangsverwaltung angeordnet, muss es die Übertragung des Besitzes vom Schuldner auf den Zwangsverwalter gewährleisten, sei es durch einen Gerichtsvollzieher oder durch die Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich selbst den Besitz zu verschaffen (§ 150 Abs. 2 ZVG). Erteilt das Amtsgericht, wie in diesem Fall, während der Anordnung der Zwangsverwaltung eine solche Ermächtigung zur Besitzverschaffung entspricht dies einem Vollstreckungstitel und es sind keine weiteren richterlichen Anordnungen erforderlich, auch wenn es sich um die Wohnung des Schuldners handelt.Zwangsverwaltung Zwangsverwaltung Ist der Besitzer einer Immobilie verschuldet, kann das jeweils zuständige Amtsgericht einen Zwangsverwalter ernennen, der die Immobilie verwaltet und die bestehenden Forderungen der Gläubiger aus den erwirtschafteten Erträgen begleicht, ohne dass der Schuldner das Eigentum an der Immobilie verliert. Quelle: immobilienpool.de