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  • Zwangsversteigerung und lebenslanges Wohnrecht

    7. Oktober 2013
  • Im Grundbuch kann in der Abteilung II ein sogenanntes Nießbrauchsrecht eingetragen werden, beispielsweise in Form eines lebenslangen Wohnrechts. Hierbei überlässt der Eigentümer der Immobilie der namentlich genannten Person einen Teil der Immobilie zur unentgeltlichen Nutzung als Wohnung. Der Eintrag ins Grundbuch kann hierbei erstrangig oder zweitrangig erfolgen.

    Nimmt das mietfreie Wohnrecht den ersten Rang ein, so besitzt es auch nach einer Immobilienversteigerung absolute Gültigkeit und kann durch den neuen Eigentümer nicht aufgehoben werden.

    In Hinblick auf eine Kreditgewährung besteht allerdings jede Bank darauf, dass die Hypothek erstrangig ins Grundbuch eingetragen wird. Denn sobald der Eigentümer den Kredit nicht mehr bedienen kann, kann die Gläubigerbank eine Zwangsversteigerung anstrengen, so dass die verbleibenden Kreditschulden aus dem Verkaufserlös beglichen werden. Ein Wohnrecht, das im Grundbucheintrag rangniedriger zur Grundschuld steht, erlischt dann mit Erteilung des Zuschlags.

    Im letzteren Fall besteht für den Begünstigten des Wohnrechts dann allenfalls noch die Möglichkeit eines Wertersatzes für das verloren gegangene Mietrecht, der aus dem verbleibenden Verkaufserlös bestritten wird. Dass nach dem Begleichen der Kreditschuld hiervon noch etwas übrig bleibt, tritt jedoch in den seltensten Fällen ein, so dass der Wohnrechts-Begünstigte in aller Regel leer ausgeht. Er kann dann – je nach Willen des neuen Eigentümers – entweder gegen Mietzahlung weiterhin in der Wohnung bleiben oder wird bei Eigenbedarf des neuen Eigentümers eine Kündigung erhalten.