• Zwangsversteigerungen - Wir beraten Sie zu Immobilien Angeboten!

  • Zuständigkeiten für Schönheitsrenovierungen

    30. Oktober 2008
  • In den Mietverträgen finden sich zumeist Klauseln, die die Pflicht zur Leistung von Renovierungsarbeiten auf den Mieter übertragen. So geben einige Vermieter für die Mietzeit bestimmte Fristen für Schönheitsreparaturen vor und/oder verlangen zum Auszug die Übergabe einer renovierten Wohnung. Nun hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen einige dieser Klauseln für ungültig erklärt.So sind starre Fristenregelungen in Mietverträgen unwirksam. So muss ein Mieter nicht länger nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren Malerarbeiten durchführen, die ihm je nach Wohnraum vorgeschrieben sind. Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass ein Mieter durch eine solche Mietklausel unverhältnismäßig belastet sei, da er auch dann Renovierungen durchführen müsste, wenn es der Wohnungszustand noch gar nicht erfordert. Das gleiche trifft auch für Endrenovierungsklauseln zu, welche die Rückgabe einer fachgerecht renovierten Wohnung verlangen. Da Vermieter aber grundsätzlich das Recht haben, Renovierungsleistungen an den Mieter abzuwälzen, erhalten solcherlei Klauseln mit Formulierungen wie „im Allgemeinen“ oder „falls erforderlich“ ihre Gültigkeit. Prinzipiell nichtig bleiben dennoch zu kurze Fristen und doppelte Renovierungsverpflichtungen.Ebenso sind fixe prozentuale Fristenregelungen, so genannte Quotenabgeltungsklauseln, unwirksam, die im Falle des Auszugs eines Mieters von diesem eine Kostenbeteiligung für noch nicht fällige Renovierungsarbeiten verlangen. Nur flexible und verständlich formulierte Quotenklauseln behalten nach wie vor ihre Gültigkeit.Schließlich wurden auch einige Farbklauseln für unwirksam erklärt. So kann ein Vermieter von seinen Mietern nicht verlangen, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden und hellen Farben vorzunehmen. Denn mit dieser Klausel müsste der Mieter auf eigene Farbwünsche verzichten. Farbvorgaben im Mietvertrag, die sich auf die Wohnungsübergabe mit Auszug des Mieters beziehen, bleiben jedoch zulässig.