• Zwangsversteigerungen - Wir beraten Sie zu Immobilien Angeboten!

  • Wege für Bietinteressenten zur Einsicht in den Grundbuchauszug

    3. August 2012
  • In seinem Urteil vom 1. Juni 2012 (Az. I-3 Wx 21/12) stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass der § 42 ZVG „das berechtigte Informationsinteresse des Bietinteressenten [nicht] auf den Inhalt der Zwangsversteigerungsakten [beschränkt]“ und ein Bietinteressent gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ein Recht auf Grundbucheinsicht hat, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

    Im konkreten Fall hatte eine Bietinteressentin beim zuständigen Grundbuchamt eine Einsichtnahme in den Grundbucheintrag für das betreffende Objekt beantragt mit der Begründung, dass sie für ihre Kaufentscheidung in der Bietstunde den Grundbucheintrag genau kennen müsse. Weiterhin begründete sie ihren Antrag auf Grundbucheinsicht damit, dass Eigentümer und Gläubiger, die ebenfalls als Bieter auftreten können, den aktuellen Grundbuchinhalt kennen würden und ihr als Kaufinteressierte dies nicht vorenthalten werden dürfe, da sie andernfalls schlechter gestellt sei.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar, dass ein berechtigtes Interesse kein Rechtsverhältnis zwischen dem Bietinteressenten und dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer voraussetzt. Schon ein „tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse“, sofern es sachlich begründet und glaubhaft dargelegt wird, kann als ein „berechtigtes Interesse“ gelten. Das Grundbuchamt hat die Aufgabe, die dargelegten Gründe genau zu prüfen, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Eigentümers vor unbefugten Einsichtnahmen zu schützen.

    Die von der Bietinteressierten vorgetragenen Gründe sah das Oberlandesgericht jedoch nicht als ausreichend an, da diese den Anforderungen einer glaubhaften Darlegung nicht genügen und ausschließlich allgemeiner Natur seien. Die vorgetragenen Begründungen erschöpfen sich im Aufzeigen einer „potentielle[n] (wirtschaftliche[n]) Relevanz“. Ein solches Erwerbsinteresse decke § 42 ZVG bereits ab. Entsprechend sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seitens des im Grundbuch Eingetragenen gegenüber einer bloßen Tatsachenbehauptung und einem pauschalen Vortrag höher zu werten.

    Gemäß § 42 ZVG können Bietinteressenten ab der Veröffentlichung des Zwangsversteigerungstermins beim Vollstreckungsgericht Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte nehmen, in der sich laut § 19 Abs. 2, 3 ZVG „eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der Urkunden, auf welche im Grundbuch Bezug genommen wird“ befinden müssen.