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  • Vorbereiten auf eine Zwangsversteigerung: Die Bietvollmacht

    2. April 2012
  • Wer als Interessent an einer bestimmten Immobilie zum Versteigerungstermin verhindert ist, muss einer Person seines Vertrauens eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht ausstellen. Selbst wenn Ehepartner einander vertreten und im Namen des Partners bieten, muss dem zuständigen Amtsgericht ein solcher Nachweis vorgelegt werden. Gibt der Vertreter des Bieters das Maximalgebot ab, prüft das Amtsgericht vor Erteilung des Zuschlags die formelle Gültigkeit der Urkunde. Kann diese nicht vorgelegt werden, wird das Gebot als unzulässig zurückgewiesen.

    Aus der Bietervollmacht muss hierbei ausdrücklich hervorgehen, dass die bzw. der Bevollmächtigte berechtigt ist, Gebote zwecks Erwerb einer Immobilie abzugeben, auch ein genauer Betrag für das Maximalgebot kann ggf. im Schriftstück bestimmt werden. Entsprechende Textvorlagen für eine Bietungsvollmacht können im Internet gefunden werden. Gegen eine zusätzliche Gebühr setzt selbstverständlich auch der Notar ein solches Schriftstück auf. Dies hat den Vorteil, dass er auch für eventuell vorhandene Fehlformulierungen haftet. Rechtswirksam wird die Bietvollmacht durch die notarielle Beglaubigung über die Echtheit der Unterschriften von Vollmachtgeber und Bevollmächtigten.

    Neben einer Bietervollmacht kann auch eine Generalvollmacht zum Nachweis der Vertretungsberechtigung dienen. Handelt es sich jedoch nicht um eine natürliche Person, sondern um eine juristische Person, muss der in ihrem Namen Bietende seine Bevollmächtigung mittels eines öffentlich beglaubigten Handelsregisterauszugs nachweisen, dessen Ausstelldatum nicht länger als drei Wochen vor dem Versteigerungstermin zurückliegen darf.