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  • Sonderkündigungsrecht des Vermieters vom BGH gestärkt

    22. August 2008
  • Das Sonderkündigungsrecht erlaubt die Kündigung eines Mietverhältnisses, ohne dass die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss. Ein Mieter kann sich darauf zum Beispiel bei der Verweigerung einer Untervermietung, der Vermieter für eine Wohneinheit in einem von ihm bewohnten Gebäude berufen.

    Mit seinem Urteil vom 25.06.2008 stärkt der Bundesgerichtshof nun das Sonderkündigungsrecht des Vermieters. Bisher konnte dieser unter anderem davon Gebrauch machen, wenn es in dem Mietshaus weniger als zwei Wohneinheiten gibt. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe weitete diese Regelung nun auch auf Gebäude aus, die neben Wohnraum auch Gewerbeflächen zur Verfügung stellen.

    Im konkreten Fall befand sich im Erdgeschoss des Hauses eine Wäscherei mit möblierten Räumlichkeiten für Auszubildende, der zweite Stock wurde vermietet und im dritten wohnten die Hauseigentümer selbst. Die Vermieter durften ihren Mietern kündigen, da die Zimmer für die Auszubildenden in der Wäscherei nicht als Wohnungen, sondern als „unselbständige Wohnräume“ anzusehen sind, wie der Bundesgerichtshof meint. Somit gehen diese nicht in die Gesamtzahl der Wohnungen ein. Das Sonderkündigungsrecht gilt weiterhin auch dann, wenn keine gemeinsamen Wohnflächen vorhanden sind, es also beispielsweise separate Hauseingänge oder Treppenhäuser gibt. Diese erleichterten Kündigungen sind bereits seit dem neuen Mietrecht von 2001 möglich.

    Allerdings entschieden einige Amtsgerichte nicht in dieser Weise. Somit kann das Urteil des Bundesgerichtshofes in diesem Fall als richtungsweisend angesehen werden.