• Zwangsversteigerungen - Wir beraten Sie zu Immobilien Angeboten!

  • BGH Urteil: Widerspruchsrecht Dritter und die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    2. Mai 2012
  • In einem April-Beitrag berichtete das Portal Versteigerungspool.de über ein BGH Urteil aus dem Vorjahr, welches das Widerspruchsrecht Dritter im Zuge einer Zwangsvollstreckung berührte.  In dem zu entscheidenden Fall war eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Gläubigerin einen Betrag in Höhe von 1.234,84 Euro schuldig geblieben. Nach dem Versäumnisurteil des zuständigen Amtsgerichtes leitete die Gläubigerin eine Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, der Wohnungseigentümergemeinschaft, ein. Im Zuge dieser wurde die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft seitens der Gerichtsvollzieherin aufgefordert, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Hiergegen legte die Verwalterin Widerspruch ein mit der Begründung, dass sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung „weder berechtigt noch verpflichtet“ sei. Das Amtsgericht lehnte den Widerspruch ab, ebenso wies das zuständige Landesgericht die Beschwerde hiergegen zurück.

    Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 22. September 2011 (BGH Az. I ZB 61/10) fest, dass der Verwalterin als dritter Person ein Widerspruchsrecht zusteht. Jedoch weißt es zugleich daraufhin, dass die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft durchaus zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist. Dies gehe aus dem WoEigG § 27 Abs. 3 Nr. 2 hervor, der die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters regelt. So heißt es in § 27 Abs. 3 Nr. 2: „Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie […] Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen; […]“.  Eine solche Auslegung dieses Absatzes, nämlich dass der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, wird auch in der juristischen Literatur mehrheitlich geteilt, da der Verwalter u.a. für die ordnungsgemäße Bezahlung der an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Rechnungen verantwortlich ist und demzufolge auch die damit zusammenhängenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat.

    Im Weiteren wurde die Abweisung der Rechtsbeschwerde aufgehoben, da der betreffende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage berührte, worüber nicht ein Einzelrichter, sondern eine Kammer mit drei Richtern zu  entscheiden habe.