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  • 10 Tipps für die Zwangsversteigerung

    2. September 2011
  • Zehn Tipps für die Zwangsversteigerung von Immobilien hat der Argetra Verlag zusammengestellt. Sie lenken den Fokus auf das Wichtigste und sind somit für den Einstieg in das Thema sehr hilfreich. Das Wichtigste zur Zwangsversteigerung wird in den zehn informativen Punkten genauer vorgestellt und bietet Neueinsteigern einen ersten Überblick zur Thematik.

    1. Eine Immobilie finden, die für mich in Frage kommt

    Die Amtsgerichte veröffentlichen die Termine anstehender Zwangsversteigerungen. In Deutschland gibt es insgesamt mehr als 600 Amtsgerichte – entweder Sie suchen selbst die für die in Frage kommenden Regionen zuständigen Amtsgerichte heraus und informieren sich dort über die Objekte, oder Sie greifen auf den Argetra Versteigerungskalender bzw. auf die entsprechenden Dienste bekannter Immobilienportale im Internet zurück.

    2. Informationen über die gewünschte Immobilie sammeln

    Beim zuständigen Amtsgericht können Sie die Gerichtsakte einsehen. Aus dem Gutachten erfahren Sie den amtlich festgelegten Verkehrswert der Immobilie. Zudem enthält die Gerichtsakte einen Grundbuch-Auszug, der über etwaige Belastungen wie dauerhaftes Wohnrecht und Wegerechte Dritter Auskunft gibt sowie Angaben zum Bauzustand und über die Anbindung an das Versorgungsnetz beinhaltet. Auch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Amtsgerichtes sollten Sie sprechen.
    Bei der Gläubigerbank können Sie erfragen, ab welchen Betrag sie bereit ist, den Zuschlag zu erteilen.

    3. Die Immobilie besichtigen

    Grundsätzlich besteht für Interessenten kein Recht, die Immobilie von Innen zu besichtigen. Mit Einverständnis des Schuldners kann die Gläubigerbank aber einen Besichtigungstermin vereinbaren. Diesen sollten Sie in Begleitung eines Bauingenieurs oder eines Architekten wahrnehmen, der den Zustand der Immobilie fachkundig einschätzen kann, etwaige Baumängel erkennt und Sie berät, welche Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen erforderlich sein könnten und mit welchen zusätzliche Kosten Sie dann rechnen müssten.

    4. Finanzierung des Immobilienerwerbs klären

    Die Gesamtfinanzierung muss natürlich unbedingt schon im Vorfeld abgesichert sein. Denn haben Sie als Meistbietender den Zuschlag erhalten, müssen Sie noch am Versteigerungstermin 10 Prozent des Verkehrswertes in Form eines Verrechnungsschecks oder einer Bankbürgschaft vorlegen; in vier bis sechs Wochen darauf ist dann der Restbetrag vollständig zu bezahlen.

    5. Termin prüfen

    Ein bis zwei Tage vor dem einberaumten Versteigerungstermin empfiehlt es sich, beim Amtsgericht nachzufragen, ob der Termin tatsächlich stattfindet. Denn es kommt immer wieder vor, das ein Termine von Seiten des Gerichts aufgehoben wird.
    6. Versteigerungen besuchenUm mit der neuen Situation und dem Ablauf einer Zwangsversteigerung vertraut zu werden, besuchen Sie am besten zwei bis drei andere Versteigerungen. So lernen Sie von den Strategien erfolgreicher Bieter kennen und können zu Ihrem Versteigerungstermin sicherer auftreten.

    7. Maximalgebot festlegen

    Legen Sie Ihr Maximalgebot in Anbetracht Ihrer finanziellen Möglichkeiten fest, wählen Sie hierbei einen Betrag deutlich oberhalb einer „glatten Summe“, z.B. 208.000 statt 200.000 Euro.

    8. Sich über die eigene Bietstrategie Gedanken machen

    Während der Versteigerung sollten Sie Ihr Maximalgebot natürlich vor allen anderen geheim halten. Ihre  Gebote geben Sie dann am besten als ungerade Beträge ab, die Sie zudem in ungleichen Schritten erhöhen.

    9. Zuschlag erhalten?

    Sind Sie als Meistbietender vom Feld gegangen, sind Sie noch nicht automatisch Eigentümer der Immobilie. Der Gläubiger muss hierfür erst seine Zustimmung erteilen, was wiederum davon abhängt, in wie weit das Ergebnis seinen Vorstellungen entspricht. Der Zuschlag kann noch vor Ort von einem Vertreter der Gläubigerbank ausgesprochen werden, er kann jedoch die Entscheidung auch aussetzen.

    10. Ausnahmekündigungsrecht

    Nachdem Sie den Zuschlag erhalten haben und somit der neue Eigentümer der Immobilie sind, verfügen Sie zugleich über ein Ausnahmekündigungsrecht, d.h., Sie können dem bisherigen Eigentümer bzw. den Mietern mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Diese Kündigung muss jedoch zum dritten Werktag des Folgemonats der Zuschlagserteilung erfolgen. Im ersten Fall empfiehlt es sich hierbei, die Kündigung per Gerichtsvollzieher zu übermitteln; im letzteren Fall greift das Mietrecht, das Ihnen aufgrund des Eigenbedarfs ein Sonderkündigungsrecht mit der oben genannten Frist einräumt.

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