Zuschlagsverhandlung

 

Bei der Verhandlung über den Zuschlag entscheidet das Amtsgericht, ob die Immobilie auch tatsächlich dem Meistbietenden übereignet wird. Hierfür gibt es zwei Grenzwerte.

Erreicht das höchste Gebot zusammen mit den verbleibenden Gläubigerrechten nicht mindestens 50% des festgelegten Verkehrswertes, wird der Zuschlag von Amts wegen verweigert.

Bleibt das Höchstgebot unter 70% des festgelegten Verkehrswertes, können die Gläubiger den Zuschlag versagen. Darüber hinaus kann im Falle einer Eigentumswohnung die Zustimmung über den Zuschlag vom Verwalter bzw. der Eigentümerversammlung abhängig sein.

Erhält der Meistbietende den Zuschlag nicht, wird 3 bis 6 Monate später ein neuer Versteigerungstermin angesetzt. Bei dem zweiten Termin gelten die zwei Untergrenzen nicht mehr und die Immobilie kann zu einem noch günstigeren Betrag ersteigert werden. Das Gericht verweigert nur dann den Zuschlag, wenn eine Verschleuderung des Objektes droht. Daher sollten Sie Ihr Gebot wenigstens um die 30% des Verkehrswertes ansetzen. Bei sehr attraktiven Immobilien kann es natürlich sein, dass sie bereits im ersten Versteigerungstermin, und noch dazu zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis, den Besitzer wechseln.

Wird nach der Bietzeit oder in einem 4 bis 6 Wochen später stattfindenden Verkündungstermin der Zuschlag dem Meistbietenden zugesprochen, ist er mit sofortiger Wirkung Eigentümer der ersteigerten Immobilie und der dort befindlichen Gegenstände, es sei den, diese wurden von der Versteigerung ausgenommen. Der Ersteiger kann das Objekt sofort nutzen, trägt fortan alle Lasten und tritt in die bestehenden Miet- bzw. Pachtverhältnisse ein.

 
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