• Zwangsversteigerungen - Wir beraten Sie zu Immobilien Angeboten!

  • Versteigerungstermin

  • Der Versteigerungstermin gliedert sich in drei Abschnitte: den Bekanntmachungsteil, die Bietzeit und die Verhandlung über den Zuschlag. Im Bekanntmachungsteil verliest der Rechtspfleger alles Wissenswerte über die Immobilie. Der wichtigste Teil des Zwangsversteigerungsverfahrens stellt für alle Beteiligten zweifelsohne die Bietzeit dar. Hier entscheidet es sich, was die Zukunft mit sich bringt. In der Zuschlagsverhandlung wird schließlich darüber entschieden, ob der Meistbietende tatsächlich die Immobilie zugesprochen bekommt.

  • Zwangsversteigerungen - Immobilien ersteigern

  • 1. Bekanntmachung

    Der Rechtspfleger eröffnet den Versteigerungstermin mit dem Bekanntmachungsteil. Er informiert über die wichtigsten Daten der Immobilie und nennt den festgesetzten Verkehrswert. Er verweist zudem auf mögliche Besonderheiten der Immobilie, zu denen beispielsweise Wohnrechte, Denkmalschutzbestimmungen und Baulasten zählen.

    Anschließend verkündet er die Versteigerungsbedingungen. Dazu gehören insbesondere, die Gläubigerrechte, die entweder im Grundbuch verbleiben oder mit dem Zuschlag gelöscht werden, weiterhin von der Versteigerung ausgenommene Gegenstände, die sich auf dem Grundstück befinden, sowie die Höhe des "geringsten Gebotes". Mit diesem Mindestgebot will das Amtsgericht sicherstellen, das die Verfahrenskosten, die Zinsen und natürlich die bleibenden Grundpfandrechte durch die Versteigerung gedeckt werden können.

    An den Bekanntmachungsteil schließt sich sodann die Bietstunde an, die mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eröffnet wird.

    2. Bietzeit

    Sobald der Rechtspfleger die Anwesenden auffordert, ihre Gebote abzugeben, beginnt die Bietzeit. Sie dauert mindestens 30 Minuten, kann sich aber verlängern, wenn darüber hinaus noch Gebote abgegeben werden.

    Während der Bietzeit können Sie sich mit noch offenen Fragen an den Rechtspfleger wenden oder die Versteigerungsakte einsehen. Auch die anwesenden Vertreter der Gläubigerbanken können Sie hinsichtlich der Ablösung ihrer Grundrechte oder nach ihrem Mindestgebot befragen, bei welchem sie den Zuschlag anerkennen würden. Es empfiehlt sich dies gleich zu Beginn zu tun, da zu dem Zeitpunkt meist noch keine Gebote abgegeben werden.

    Ein Gebot wird immer mündlich abgegeben. Wenn Sie Ihr Gebot nennen, lässt sich der Rechtspfleger zwecks Identitätsprüfung Ihren Ausweis und die Vollmachtsurkunde vorzeigen, falls Sie nicht in Ihrem Namen an der Versteigerung teilnehmen. Anschließend verkündet er Ihr Gebot. Der Rechtspfleger wie auch andere Beteiligte, für die eine Nichterfüllung Ihres Gebotes Nachteile mit sich bringen würde, können daraufhin eine Sicherheitsleistung von Ihnen verlangen. Diese können Sie noch während der Bietzeit zurückverlangen, wenn ein höheres Gebot zugelassen wurde und Sie nicht mehr an der Versteigerung teilnehmen wollen.

    Sie können solange mitbieten, bis der Rechtspfleger die Bietzeit für beendet erklärt. Dies erfolgt, wenn keine weiteren Gebote abgegeben werden. Der Rechtspfleger wiederholt das letzte Gebot dreimal und gibt anderen letztmalig die Möglichkeit, ein Gebot abzugeben, bevor er den Schluss der Versteigerung verkündet.

    >> Achtung!

    • Bei den Beträgen handelt es sich um "Bargebote"! Sollten Grundpfandrechte bestehen bleiben, müssen diese hinzugerechnet werden. Um die Gesamtkosten Ihres Immobilienerwerbs zu errechnen, müssen Sie das Bargebot, die offenen Verpflichtungen, die Gebühren, Steuern und Zinsen summieren. Hinzukommen noch die eigenen Finanzierungskosten.
    • Ein einmal abgegebnes und für gültig erklärtes Gebot kann nicht wieder zurückgenommen werden. Es wird erst durch ein höheres Gebot unwirksam.

    3. Zuschlagsverhandlung

    Bei der Verhandlung über den Zuschlag entscheidet das Amtsgericht, ob die Immobilie auch tatsächlich dem Meistbietenden übereignet wird. Hierfür gibt es zwei Grenzwerte:

    • Erreicht das höchste Gebot zusammen mit den verbleibenden Gläubigerrechten nicht mindestens 50% des festgelegten Verkehrswertes, wird der Zuschlag von Amts wegen verweigert.
    • Bleibt das Höchstgebot unter 70% des festgelegten Verkehrswertes, können die Gläubiger den Zuschlag versagen. Darüber hinaus kann im Falle einer Eigentumswohnung die Zustimmung über den Zuschlag vom Verwalter bzw. der Eigentümerversammlung abhängig sein.

    Erhält der Meistbietende den Zuschlag nicht, wird 3 bis 6 Monate später ein neuer Versteigerungstermin angesetzt. Bei dem zweiten Termin gelten die zwei Untergrenzen nicht mehr und die Immobilie kann zu einem noch günstigeren Betrag ersteigert werden. Das Gericht verweigert nur dann den Zuschlag, wenn eine Verschleuderung des Objektes droht. Daher sollten Sie Ihr Gebot wenigstens um die 30% des Verkehrswertes ansetzen. Bei sehr attraktiven Immobilien kann es natürlich sein, dass sie bereits im ersten Versteigerungstermin, und noch dazu zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis, den Besitzer wechseln.

    Wird nach der Bietzeit oder in einem 4 bis 6 Wochen später stattfindenden Verkündungstermin der Zuschlag dem Meistbietenden zugesprochen, ist er mit sofortiger Wirkung Eigentümer der ersteigerten Immobilie und der dort befindlichen Gegenstände, es sei den, diese wurden von der Versteigerung ausgenommen. Der Ersteiger kann das Objekt sofort nutzen, trägt fortan alle Lasten und tritt in die bestehenden Miet- bzw. Pachtverhältnisse ein.