Bietzeit

 

Sobald der Rechtspfleger die Anwesenden auffordert, ihre Gebote abzugeben, beginnt die Bietzeit. Sie dauert mindestens 30 Minuten, kann sich aber verlängern, wenn darüber hinaus noch Gebote abgegeben werden.

Während der Bietzeit können Sie sich mit noch offenen Fragen an den Rechtspfleger wenden oder die Versteigerungsakte einsehen. Auch die anwesenden Vertreter der Gläubigerbanken können Sie hinsichtlich der Ablösung ihrer Grundrechte oder nach ihrem Mindestgebot befragen, bei welchem sie den Zuschlag anerkennen würden. Es empfiehlt sich dies gleich zu Beginn zu tun, da zu dem Zeitpunkt meist noch keine Gebote abgegeben werden.

Ein Gebot wird immer mündlich abgegeben. Wenn Sie Ihr Gebot nennen, lässt sich der Rechtspfleger zwecks Identitätsprüfung Ihren Ausweis und die Vollmachtsurkunde vorzeigen, falls Sie nicht in Ihrem Namen an der Versteigerung teilnehmen. Anschließend verkündet er Ihr Gebot. Der Rechtspfleger wie auch andere Beteiligte, für die eine Nichterfüllung Ihres Gebotes Nachteile mit sich bringen würde, können daraufhin eine Sicherheitsleistung von Ihnen verlangen. Diese können Sie noch während der Bietzeit zurückverlangen, wenn ein höheres Gebot zugelassen wurde und Sie nicht mehr an der Versteigerung teilnehmen wollen.

Sie können solange mitbieten, bis der Rechtspfleger die Bietzeit für beendet erklärt. Dies erfolgt, wenn keine weiteren Gebote abgegeben werden. Der Rechtspfleger wiederholt das letzte Gebot dreimal und gibt anderen letztmalig die Möglichkeit, ein Gebot abzugeben, bevor er den Schluss der Versteigerung verkündet.

Achtung!
  • Bei den Beträgen handelt es sich um „Bargebote“! Sollten Grundpfandrechte bestehen bleiben, müssen diese hinzugerechnet werden. Um die Gesamtkosten Ihres Immobilienerwerbs zu errechnen, müssen Sie das Bargebot, die offenen Verpflichtungen, die Gebühren, Steuern und Zinsen summieren. Hinzukommen noch die eigenen Finanzierungskosten.
  • Ein einmal abgegebnes und für gültig erklärtes Gebot kann nicht wieder zurückgenommen werden. Es wird erst durch ein höheres Gebot unwirksam.
 
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